Satzung des Segelclub Walchensee e.V. - Stand 02.11.1990

 
Satzung des Segelclub Walchensee e.V. - Stand 02.11.1990

§ 1 Der Verein führt den Namen "Segelclub Walchensee e.V.". Er hat seinen Sitz in 82432 Walchensee, sein Heimathafen ist Walchensee. Der Club ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wolfratshausen.

Er ist Mitglied des Deutschen Segler Verbandes, des Bayerischen Seglerverbandes und des Bayerischen Landes-Sportverbandes.

§ 2 Zweck des Clubs ist die Vereinigung von Freunden des Segelsports zur Pflege und Förderung des sportlichen Segelns, zur Ausbildung seiner Mitglieder in der Segelkunst, zur Pflege kameradschaftlichen Geistes und zur Förderung der Ziele des Umwelt- und Naturschutzes.

§ 3 Die Mittel, deren der Club zur Erreichung seiner Ziele bedarf, werden beschafft durch Aufnahmegebühren, regelmäßige Beiträge der Mitglieder sowie Schenkungen, Stiftungen und Spenden.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Mitgliedsbeiträge und Spenden werden in keinem Fall zurückerstattet. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Angehörige des Clubs gliedern sich in erwachsene Mitglieder und Jugendmitglieder. Jugendmitglied ist, wer am 1. Januar des betreffenden Jahres das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Mitglieder haben Aufnahmegebühren und Beiträge zu zahlen, deren Höhe jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.

§ 5 Das Rechnungsjahr ist vom 01. November bis 31. Oktober. Beiträge sind im 1. Quartal zu entrichten, wenn nicht bei schwieriger Finanzlage, schriftlich unter Angabe der Gründe, um Stundung bis 01. September nachgesucht wird.

§ 6 Die Mitgliedschaft wird erworben durch Beschluss des Vorstandes auf schriftlichem Antrag.

§ 7 Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch schriftliche Erklärung an den Vorstand des Clubs, wobei der Austritt mit Ende des laufenden Rechnungsjahres wirksam wird, sowie durch Ausschließung nach Beschluss des Vorstandes. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zur Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Ausschließung kann erfolgen wegen unehrenhafter Handlungen, wegen Verstoßes gegen die Interessen des Clubs und wegen Nichtzahlens der Gebühren und Beiträge. Gegen die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist der Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 8 Die Mitglieder sind verpflichtet die Clubsatzung zu beachten, den Club-Zweck zu fördern, die vom Club erhobenen Beiträge und Gebühren zu bezahlen und eine jährliche Arbeitsleistung zu erbringen, die vom Vorstand in eine angemessene Ersatzzahlung gewandelt werden kann.

§ 9 Die Geschäfte des Clubs werden durch den Vorstand geführt - dieser besteht aus Vorsitzenden, Stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer, Kassenwart, Sportwart und Jugendwart. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende, beide allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Stellvertretende Vorsitzende von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

§ 10 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Clubs. Er besorgt die Geschäftsführung, führt die Versammlungsbeschlüsse aus und verwaltet das Clubvermögen. Der Vorstand ist berechtigt, die Liegeplätze jährlich neu zu vergeben, Gebühren zu erheben und deren Höhe festzulegen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und hält die dafür nötigen Vorberatungen ab. Er überwacht das gesamte sportliche und gesellschaftliche Leben des Clubs.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Er ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder 24 Stunden vorher zur Sitzung mündlich oder schriftlich eingeladen sind, oder wenn er ohne diese Ladung vollzählig zusammentritt. In dringenden Fällen genügt die Einstimmigkeit von mindestens 3 Mitgliedern des Vorstandes ohne vorherige Ladung.

§ 11 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Bei mehreren Bewerbern um ein Vorstandsamt ist derjenige Kandidat gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist innerhalb von 6 Wochen durch eine Mitgliederversammlung ein Ersatzmann zu wählen.

§ 12 Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlung sowie alle sportlichen und festlichen Veranstaltungen. Ihm steht die Überwachung aller Clubangelegenheiten und die Kontrolle der Amtsführung der übrigen Vorstandsmitglieder zu. Er vertritt den Club gegenüber anderen sportlichen Vereinen und Behörden.

Der Stellvertretende Vorsitzende hat den Vorsitzenden in allen seinen Obliegenheiten zu unterstützen und erforderlichenfalls zu vertreten. Außerdem hat er für die Gestaltung der gesellschaftlichen Veranstaltungen zu sorgen.

Der Schriftführer führt den gesamten Schriftwechsel nach außen sowie gegenüber den Mitgliedern, führt die Mitgliederlisten, besorgt die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und zu den Clubveranstaltungen. Er führt die Protokolle in den Vorstandssitzungen und hat diese Protokolle zusammen mit einem der Vorsitzenden verantwortlich zu unterzeichnen.

Der Kassenwart hat die gesamte Vermögensverwaltung des Clubs in Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu besorgen. Zu seinen Aufgaben gehört die Einziehung der Beiträge und Gebühren, Leistung der vom Vorstand angegebenen Ausgaben, Rechnungslegung, Aufstellung der Jahresbilanz und Kontrolle des Clubinventars. Sämtliche Bankbelege sind vom Vorsitzenden oder dessen Vertreter gegenzuzeichnen.

Dem Sportwart obliegt die Wahrung der sportlichen Belange, insbesondere die Durchführung der Wettfahrten, sowie die Feststellung und Auswertung der Ergebnisse.

Der Jugendwart übernimmt die sportliche und kameradschaftliche Betreuung der Jugend.

§ 13 Der Vorstand kann mit der Durchführung besonderer Aufgaben einzelne Mitglieder betrauen.

§ 14 Die Ordentliche Mitgliederversammlung muss in den ersten beiden Monaten des Geschäftsjahres abgehalten werden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung, unter Angabe der Tagesordnung, einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.

§ 15 Die Ordentliche Mitgliederversammlung ernennt für jeweils 2 Jahre zwei Revisoren. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben alljährlich vor der Ordentlichen Mitgliederversammlung über das Ergebnis dieser Prüfung Bericht zu erstatten.

§ 16 Bei Auflösung des Clubs oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Clubs an die Gemeinde Kochel am See mit der Maßgabe, es wiederum für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.

§ 17 Änderungen dieser Satzung können in jeder Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienen, stimmberechtigter Mitglieder beschlossen werden, wenn die Änderungen auf der Tagesordnung stehen.

§ 18 Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB über eingetragene Vereine.

§ 19 Die Satzung tritt ab Eintrag in das Vereinsregister in Kraft.